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1342. Juni 3. Neumarkt (dat. in Nouo foro).

prox. fer. sec. post sacratissimi Corp. Christi diem.

Hanco Kerneri, Bürgermeister v. Neumarkt, u. die Ratmannen daselbst Joh. Wystricz (Weistritz), Peter Wendler, Peter der Krämer (institor), Hanco Kelcz (Keltsch), sowie die Neumarkter Bürger Hanco Aduocati (Sohn des Vogts), Peter Elizabet, Johann Strelicz (Strehlitz), Hermann Galaw (Gohlau, Kr. Neum.) u. Johann de Muro (v. der Mauer; cfr. Reg. 5274), ferner Nikolaus, Schulze v. Lantaw (Landau, Kr. Neum.) u. Hanco Talwicz bek., daß vor ihnen als Schiedsrichtern Herr Johannes, Abt zu Leubs (Leubus), für sich u. s. Klosterbrüder einerseits u. der vorsichtige Mann Nikolaus Gelhor, Schulze in Olsna (Langenöls, Kr. Nimptsch) [Über die Schenkung von Langenöls an das Kl. durch Hzg Boleslaw am 19. Nov. 1311 mit dem Dominialrecht, dem Kirchenpatronat, der Schultisei u. den sonstigen Rechten vgl. Reg. 3238: s. a. Reg. 6343] für sich, seine Söhne u. Verwandten andererseits sich über ihre Streitigkeiten dahin verglichen haben, daß der Leubuser Abt Johann m. seinen Klosterbrüdern ein gütiger Herr dem Nik. Gelhor u. dessen Söhnen sein, dieser aber mit s. Söhnen u. seinem ganzen Hausstand dem Abt u. den Klosterbrüdern die schuldige Ehrfurcht, Treue u. Dienstleistung jederzeit tun soll; alle in dieser Streitsache Verdächtigen u. besonders Herr Johann, Pfarrer in Olsna (Langenöls, Kr. Nimptsch), sollen unverdächtig sein u. man soll ihnen mit Gunst begegnen; den Garten, den Nik. Gelhor von neuem zum Schaden der Bauern angelegt hatte, soll er zerstören u. den Zaun, den er auf der öffentlichen Straße errichtet hatte, einreißen u. an die Stelle, wo er früher stand, setzen, den vergrößerten Fischteich aber darf er bestehen lassen u. behalten. Wegen der von seinen Söhnen dem Bruder Nycholaus Eyke zugefügten Kränkungen sollen Nik. Gelhor u. seine Söhne nach Lubens (Leubus) kommen, dort den Abt u. die Klosterbr. deswegen um Verzeihung bitten u. versprechen, solches nicht wieder zu tun. Die Schwiegersöhne des Nik. Gelhor, Johann Talwicz u. Henczlin Thuringus (Thüring), sollen den vor den Neumarkter Ratmannen geschlossenen Vertrag halten. Sieht Nik. Gelhor sich veranlaßt, die Schultisei zu verkaufen, so soll er sie nur an einen geeigneten Mann, der Abt u. Klosterbr. nicht beschweren u. ihnen keine Gewalt antun kann, verkaufen. Alles Vorgenannte verpflichtet sich Nik. Gelhor m. s. Söhnen unverletzlich zu beachten, widrigenfalls Abt u. Klosterbr. gegen ihn den Rechtsweg beschreiten können.

Bresl. Staatsarch. Rep. 91 Urk. Kl. Leubus 285. Orig. Perg. [Auf dem Rücken der gleichzeitige Vermerk: "Litera concordie ex parte dominorum in Lubens et Nicolai Gelhar, sculteti in Olsena, pro excessibus suis, quam dederunt consules de Nouo foro." ] m. d. an Streifen hängenden spitzovalen Siegel der Stadt Neumarkt: her. r. ein Weinstock mit Trauben, her. 1. der halbe schles. Adler ohne Binde; Umschrift: "† SIGILLVM * VNIVERSITATIS * CIVIVM * NOVIFORI" [Vgl. dazu O. Hupp, Wappen u. Siegel der Deutschen Städte. Heft 2 (1898), S. 65]. Nicht genauer Abdruck bei Meinardus, Das Neumarkter Rechtsbuch (Darst. u. Qu. z. schles. Gesch. Bd II), S. 235 ff., woselbst "Olsna" fälschlich als Klein-Oels, Kr. Ohlau, statt Langenöls, Kr. Nimptsch, erklärt ist.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 30, 1925; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1338 - 1342. Herausgegeben von Konrad Wutke und Erich Randt.